Allgemeine Geschäftsbedingungen

Ankauf

 

§ 1

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB Einkauf) der Recyclinghütte.

Verbindlichkeit unserer Bedingungen

Für alle Lieferungen an unser Unternehmen gelten die nachstehenden Bedingungen.
Abweichende Bestimmungen sind für uns nur verbindlich, sofern sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Die vorbehaltlose Annahme von Waren bzw. die Entgegennahme von Diensten oder von Zahlungen bedeutet unsererseits keine Anerkenntnis abweichender Bestimmungen. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Leistung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.

 

§ 2 Angebote und Vertrag

 



Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Einkaufs- bzw. Auftragsbestätigung zustande. Änderungen und Ergänzungen oder die Aufhebung eines Vertrages oder dieser Bedingungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam. Erklärungen und Anzeigen des Lieferanten nach Vertragsschluss sind nur wirksam, sofern sie schriftlich erfolgen.

 

§ 3 Untersuchungs- und Rügepflichten, Mängelansprüche

 

(1) Die Untersuchungs- und Rügefrist nach § 377 HGB beträgt für uns bei offenen Mängeln mindestens eine Woche ab Zugang der Ware bei uns, bei verdeckten Mängeln mindestens eine Woche ab Entdeckung des Mangels.

(2) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, von dem Vertragspartner nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall hat
der Vertragspartner die zum Zwecke der Män- gelbeseitigung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz neben und/oder statt der Leistung bleibt vorbehalten. Es gilt die gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche.

(3) In allen Fällen einer mangelhaften Leistung unseres Vertragspartners sind wir berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Beseitigung eines Mangels nach fruchtlosem Verstreichen einer dem Vertragspartner zur Nacherfüllung gesetzten angemessenen Frist auf Kosten unseres Vertragspartners in jedem Falle durchzuführen oder durchführen zu lassen. Desgleichen sind wir berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Ersatz für eine mangelhaft gelieferte Sache auf Kosten unseres Vertragspartners anderweitig zu beschaffen.

(4) Bei Lieferung von Altmaterial (Recyclingschrott, NE-Metall, Sondermetalle usw.) ist Voraussetzung, dass die Ware auf Explosionsmaterial und explosionsverdächtige Hohlkörper untersucht ist. Für Schäden, die durch Mitlieferung derartigen Materials entstehen, haftet in vollem Umfange der Lieferant.

(5) Jeglicher Schrott muss frei von allen Bestandteilen sein, die für die Verhüttung schädlich sind. Alle Sorten müssen frei von Verschmutzungen oder Fremdkörpern sein und dürfen weder ein das verkehrsübliche Maß im Bereich Schrott-Recycling überschreitendes Aufkommen an Rost noch Korrosion aufweisen. Es darf keine Vermischung mehrerer Sorten vorgenommen werden.

(6) Der Lieferant hat die notwendigen Maßnahmen und Überprüfungen vorzunehmen zur Verhinderung der Lieferung von radioaktivem oder anderweitig über erlaubte Grenzwerte kontaminiertem Schrott. Bei Vorliegen einer Radioaktivität, die von den nationalen und lokalen Behörden als nicht annehmbar betrachtet wird, ist der Absender des selben zur Zurücknahme des Materials verpflichtet oder/und zur Übernahme der Entsorgungskosten. Eigene Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten. Der Lieferant hat der Recyclinghütte im Falle einer etwaigen Inanspruchnahme von Schadensersatzansprüchen Dritter und allen in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten freizustellen.

(7) In Bezug auf Gefahrstofflagerung und Transport gefährlicher Güter ist der Vertragspartner verpflichtet, den jeweils gültigen Stand der Gesetze, Verordnungen und Bestimmungen zu erfüllen. Der Verkäufer hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen der EU-Abfallverbringungsverordnung eingehalten werden können.

(8) Der Lieferant ist verpflichtet, die Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung) in ihrer jeweils aktuellen Fassung zu beachten, insbesondere eine ordnungsgemäße Rücknahme und Verwertung der gelieferten Verpackungsmaterialien auf eigene Kosten sicherzustellen, sofern die Recyclinghütte dies wünscht.

 

 

§ 4 Versand

 

(1) Transportmittel und Art der Versendung werden soweit nicht anders vereinbart von unserem Unternehmen vorgegeben.

(2) In allen Versandpapieren (z.B. Frachtbrief, Warenbegleitzettel, Lieferschein und Konnossement) müssen die genaue Sortenbezeichnung, Anschrift des Hauptlieferanten sowie gegebenenfalls auch die der Unterlieferanten,
Vertrags-Nr., das Liefergewicht und die genaue Empfangsstelle angegeben werden. Ist auf dem Warenbegleitzetteln keine Schrottsorte angegeben, ist unsere Einstufung der Schrottsorte verbindlich.

(3) Alle Lieferungen haben CIP Carriage and Insurance Paid to / Frachtfrei, versichert  zu erfolgen und umfassen alle Kosten und Gebühren, einschließlich Transport- und Versicherungskosten, Umsatzsteuer und Einfuhrzoll, sowie die Kosten für Verpackung, außer im Fall einer ausdrücklichen schriftlichen anderslautenden Vereinbarung.

 

 

§ 5 Gewichts- und Mengenermittlung

 

Für die Abrechnung sind Empfangsgewicht und -befund maßgebend.

 

 

§ 6 Abtretungsausschluss

 

Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung dürfen Rechte und Pflichten aus einem mit uns geschlossenen Liefervertrag insbesondere auch der Gegenanspruch des Lieferanten aus diesem Vertrag weder ganz noch teilweise an Dritte abgetreten werden.

 

 

§ 7 Liefertermin und Rücktritt vom Vertrag

 

(1) Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der von uns genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle bzw. die Rechtzeitigkeit der erfolgreichen Abnahme.

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

(3) Wenn der vereinbarte Liefertermin aus einem von unserem Vertragspartner zu vertretenden Umstand nicht eingehalten wird, so sind wir nach dem ergebnislosen Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, nach unserer Wahl Schadensersatz statt und/oder neben der Leistung zu verlangen bzw. uns von dritter Seite Ersatz zu beschaffen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Vertragspartner ist uns zum Ersatz sämtlicher unmittelbaren und mittelbaren Verzugsschäden verpflichtet, sofern ihn hinsichtlich der Verzögerung der Leistung ein Verschulden trifft.

(4) Höhere Gewalt und Arbeitskämpfe befreien den Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Der Vertragspartner ist verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und seine Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Wir sind von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung/Leistung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung/Leistung wegen der durch die höhere Gewalt bzw. den Arbeitskampf verursachten Verzögerung bei uns - unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte - nicht mehr verwertbar ist.

(5) Bei früherer Anlieferung als vereinbart behalten wir uns Rücksendung auf Kosten des Vertragspartners vor. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei uns auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners. Wir behalten uns im Falle vorzeitiger Lieferung vor, die Zahlung
erst am vereinbarten Fälligkeitstag vorzunehmen.

(6) Teillieferungen akzeptieren wir nur nach ausdrücklicher Vereinbarung. Bei vereinbarten Teilsendungen ist die verbleibende Restmenge aufzuführen.

 

 

§ 8 Gefahrübergang

 

Die Lieferung und der Versand sind frei von allen Spesen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners an die von uns bestimmte Anlieferungsstelle auszuführen. Die Gefahr geht über mit Übergabe der Lieferung an uns.

 

 

§ 9 Erfüllung und Zahlung

 

(1) Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, einschließlic Verpackung ein. Erfül- lungsort für die Lieferung ist die vereinbarte Anlieferungsstelle.

(2) Abgesehen von schriftlich besonders vereinbarten Zahlungs- und Fälligkeitsbedingungen setzt die Fälligkeit aller Forderungen des Vertragspartners uns gegenüber eine prüfungsfähige, unseren Anforderungen entsprechende Rechnung und die vollständige und män- gelfreie Erfüllung durch den Vertragspartner voraus.

(3) Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, nach abschließender Prüfung der Metalle per Überweisung (unbar). Frühere Zahlungsziele erfordern eine separate, schriftliche Vereinbarung.

(4) Erfüllungsort für die Zahlung ist Treffurt / Thüringen. Bei Lieferung von Kommissionsware erfolgt die Bezahlung nach Verkauf der Ware bzw. zum schriftlich vereinbarten Zeitpunkt.

(5) Auf jedes Handelsgeschäft ist eine Gebühr in Höhe von 12,5% mindestens jedoch 49 € zzgl.MwSt fällig. Diese Gebühr beinhaltet die Sortiergebühren, Handlingkosten und eventuelle Aufarbeitungskosten sowie Analysekosten. Die Gebühr wird mit dem Abrechnungsbetrag aufgerechnet.

 

 

§ 10 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte

 

(1) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

(2) Aufrechnungen des Vertragspartners uns gegenüber sind nur mit anerkannten, unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung des Vertragspartners zulässig.

 

 

§ 11 Eigentumsübergang

 

Die gelieferte Ware geht mit ihrer Bezahlung in unser uneingeschränktes Eigentum über. Weitergehende Eigentumsvorbehalte, insbe- sondere der so genannte erweiterte Eigentumsvorbehalt in all seinen Formen, sind ausgeschlossen.

 

 

§ 12 Gerichtsstand und anwendbares Recht

 

(1) Es gilt das unvereinheitlichte Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des Wiener UN Übereinkommens vom 11.4.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht/CISG) sowie die Bestimmungen des Internationalen Privatrechts (IPR) finden keine Anwendung.

(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist für Vollkaufleute Treffurt / Thüringen

 

 

§ 13 Schlussbestimmungen

 

Sollte eine Regelung in diesen Einkaufsbedingungen oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Regelungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Stand: 01/2013

 

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen Verkauf

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB Verkauf) der Recyclinghütte

 

 

§ 1 Geltung der Bedingungen

 

(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von unserem Unternehmen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung somit auch für künftige Verträge über den Verkauf und/die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Käufer, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.

(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn unser Unternehmen dies schriftlich bestätigt.

 

 

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

 

(1) Die Angebote derRecyclinghütte sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung durch unser Unternehmen. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

 

(2) Werden uns nach Auftragsannahme Tatsachen bekannt, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers aufkommen lassen, so sind wir berechtigt, vor der Lieferung volle Zahlung oder entsprechende Sicherheitsleistung zu verlangen bzw. nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag – unter Vorbehalt aller Rechte, wie z.B.Schadenersatz – zurückzutreten. Neben bereits einge- tretenem Zahlungsverzug gilt als Nachweis einer wesentlichen Vermögensverschlechterung die Reduzierung des Kreditlimits des Bestellers bei unserem Warenkreditversicherer oder auch eine – unter Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns – erteilte Auskunft einer Bank, Auskunftei, eines mit dem Besteller in Geschäftsverbindung stehenden Unternehmens oder ähnliches. Ist die Lieferung bereits erfolgt, werden die infrage kommenden
Rechnungsbeträge ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsbedingungen Zug um Zug gegen Rückgabe von Sicherheiten, Akzepten etc. sofort zur Zahlung fällig.

 

(3) Alle Leistungsdaten, wie Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder ähnliches sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

(4) Schrott ist ein Sekundär-Rohstoff. Die Reinheit in Bezug auf Qualität und Werkstoff ist begrenzt auf die Möglichkeit einer Material- sortierung nach Optik und Herkunft, welche mit berufsüblicher Sorgfalt erfolgt. Die Garantie auf Sorte bzw. Legierungsreinheit ist nicht möglich. Weiterreichende Qualitätsansprüche sind ausgeschlossen.

 

 

§ 3 Preise

 

Die von unserem Unternehmen genannten Preise verstehen sich netto ohne Mehrwertsteuer. Sie beruhen auf den zu diesem Zeit- punkt gültigen Frachttarifen. Entstehung und Erhöhung öffentlicher Abgaben und - bei frachtfreier Lieferung - die Erhöhung der Fracht bewirken eine entsprechende Erhöhung des Abschlusspreises. Ist frachtfreie Lieferung vereinbart, so gilt der vereinbarte Preis nur bei unbehinderter
normaler Transportmöglichkeit.

 

 

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

 

(1) Die Recyclinghütte ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

(2) Die Recyclinghütte haftet nicht für Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die wir ohne eigenes oder zurechenbares Verschulden die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie beispielsweise nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten der Recyclinghütte oder deren Unterlieferanten eintreten, vorausgesetzt, dass die Recyclinghütte diese Umstände nicht zu vertreten hat. Sie berechtigen unser Unternehmen, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen
Anlaufzeit hinauszuschieben.

 

(3) Wenn eine Behinderung i.S.d. Abs. 2 länger als drei Monate dauert, sind beide Vertragspartner berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Darüber hinaus kann der Vertragspartner vom gesamten Vertrag zurücktreten, soweit im die bereits erbrachte Teilleistung nicht zumutbar ist.

 

 

§ 5 Gefahrübergang, Versand

 

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk" vereinbart, d.h. die Gefahr geht - falls keine andere Vereinbarung getroffen wurde - spätestens 3 Tage nach der Bereitstellung der Ware und Meldung der Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.

(2) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Käufer ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

(3) Soweit nicht Lieferung "ab Werk" vereinbart ist, werden Transportmittel und Art der Versendung von unserem Unternehmen gewählt.

 

 

§ 6 Gewichts- und Mengenermittlung

 

Zur Gewichts- und Mengenermittlung sind die durch unser Unternehmen oder Vertragspartnern festgestellten Gewichte bzw. Mengen maßgebend. Dem Vertragspartner bleibt eine eigene Gewichts- und Mengenermittlung auf seine Kosten unbenommen.

 

 

§ 7 Mängelansprüche

 

(1) Beanstandungen wegen offensichtlicher Mängel sind vom Vertragspartner unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unserem Unternehmen
unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Kommt der Käufer seiner Untersuchungs- und Rügepflicht nicht nach, so gilt § 377 HGB.

(2) Bei mangelhafter Lieferung hat - nach Wahl der Fa. Recyclinghütte der Käufer Anspruch auf Ersatzlieferung oder Mangelbeseitigung (Nacherfüllung). Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Minderung des Kaufpreises verlangen, oder vom Vertrag zurücktreten. Die Geltendmachung von Schadensersatz richtet sich nach § 10.

(3) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs.

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Sicherungszession

 

(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die unserem Unternehmen aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden unserem Unternehmen die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen freigeben wird, soweit deren realisierbarer Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt unserem Unternehmen.


(2) Die Ware bleibt Eigentum der Fa. Recyclinghütte. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für die Fa. Recyclinghütte als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Wird die Kaufsache mit anderen, der Fa. Recyclinghütte nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die Fa.Recyclinghütte das Miteigentum an der neuen Sache im Verhält- nis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der
Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Ware, an der der Fa. Recyclinghütte (Mit-)Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

(3) Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt die Fa. Recyclinghütte das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen
zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsach anzusehen ist, so gilt alsvereinbart, dass der Käufer der Fa. Recyclinghütte anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käuferverwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die Fa. Recyclinghütte

(4) Der Käufer tritt der Fa. Recyclinghütte auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen der Fa. ecyclinghütte gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(5) Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(6) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern, solange er sich nicht im Verzug befindet. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entste- henden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die Fa. Recyclinghütte ab. Der Käufer ist verpflichtet, der Fa. Recyclinghütte im Falle des Weiterverkaufs Name und Anschrift
seiner Käufer jederzeit auf Anforderung zu benennen. Die Fa. Recyclinghütte ermächtigt den Kunden widerruflich, die an die Recyclinghütte abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

(7) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum bzw. Miteigentum der Fa. Recyclinghütte hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.

(8) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere Zahlungsverzug - ist die Fa. Recyclinghütte berechtigt, die Vorbehaltsware an sich zu nehmen und ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch die Recyclinghütte liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Die Recyclinghütte ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

(9) Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn die einzelnen Forderungen der Fa.Recyclinghütte in eine laufende Rechnung aufgenommen werden.

(10) Zahlungen mittels Wechsel bzw. Scheck werden nur erfüllungshalber angenommen, der vereinbarte Eigentumsvorbehalt bleibt hiervon unberührt. Im Scheck-Wechsel-Geschäft bleibt der Eigentumsvorbehalt bestehen, bis der letzte Wechsel eingelöst ist.

 

 

§ 9 Zahlungen

 

(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Zahlungsansprüche der Fa. Recyclinghütte sofort nach Erbringung der verein- barten Leistung und dem Erhalt der Rechnung ohne Abzug fällig. Bei der Erbringung von Teilleistungen ist die Fa. Recyclinghütte berechtigt, auch diese erbrachte Teilleistung dem Vertragspartner in Rechnung zu stellen.

(2) Im Falle der Vereinbarung eines Zahlungsziels gilt für dessen Berechnung, wie auch für etwaige Zinsberechnungen, der Tag der Lieferung als Stichtag. Jede Bestellung gilt hinsichtlich der Zahlung als ein Geschäft für sich.

(3) Die Fa. Recyclinghütte ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen gemäß § 366 Abs. 2 BGB anzurechnen Sind bereits Kosten oder Zinsen entstanden, so ist die Fa. Recyclinghütte berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen (§ 367 Abs. 1 BGB).

(4) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Fa. Recyclinghütte über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck vorbehaltlos und endgültig eingelöst wurde.

 

(5) Zahlungen mittels Wechsel bedürfen der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung der Fa. Recyclinghütte. Sämtliche Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers. Die Entgegennahme von Wechseln bedeutet nicht eine Stundung der zugrundeliegenden Forderung.

(6) Barzahlungen haben gegenüber der Fa. Recyclinghütte nur befreiende Wirkung soweit sie an Personen geleistet wer- den, die mit schriftlicher Inkassovollmacht ausgestattet sind.

(7) Gerät der Käufer in Verzug, so ist die Fa. Recyclinghütte berechtigt, von dem Eintritt der Voraussetzungen des Verzuges an Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Die Geltendmachung weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

(8) Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere wenn ein Scheck nicht eingelöst werden kann, er seine Zahlungen einstellt, ein Wechsel zu Protest geht oder der Fa. Recyclinghütte andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so ist die Fa. Recyclinghütte berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch
wenn sie (weitere) Schecks angenommen hat. Die Fa. Recyclinghütte ist in diesem Fall
außerdem berech- tigt, angemessene Sicherheitsleistung (z.B. durch eine Bankbürgschaft) von dem Käufer zu verlangen.

(9) Der Käufer ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder schriftlich anerkannt worden sind.

(10) Die Fa. Recyclinghütte ist berechtigt, die Ansprüche aus den vereinbarten Geschäftsverbindungen abzutreten.

 

 

§ 10 Haftungsbeschränkung

 

(1) Die Fa. Recyclinghütte haftet dem Kunden auf Schadensersatz in vollem Umfang nach den gesetzlichen Vorschriften im Fall von vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen (einschließlich Arglist), der Verletzung von Leben, Körper und Ge- sundheit, soweit die Fa. Recyclinghütte ausdrücklich eine Garantie oder ein Beschaffungsrisiko übernommen hat, oder im Falle einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Über die genannten Fälle hinaus haftet die Fa. Recyclinghütte nur bei fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung der Recyclinghütte ist in diesem Fall allerdings beschränkt auf den typischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragsverpflichtungen sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Positionen des Kunden schützen, die ihm der Vertrag nach seinem
Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solch Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

(3) Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

 

§ 11 Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Es gilt das unvereinheitlichte Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des Wiener UNÜbereinkommens vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht/CISG) sowie die Bestimmungen des Internationalen Privatrechts (IPR) finden keine Anwendung.

(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebender Streitigkeiten ist für Vollkaufleute und Firmen Treffurt/Thüringen

§ 12 Schlussbestimmungen

Sollte eine Regelung in diesen Geschäftsbedingungen oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Regelungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Unwirksame Regelungen sind durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich angestrebten Regelungszweck am nächsten kommen.

 

Stand: 01/2013

 

 

 
 
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